§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Kanello“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Datteln (Nordrhein-Westfalen).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kitajahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und materielle Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertageseinrichtung Kanello, Am Alten Stadion 5, 45711 Datteln.
2. Dazu zählen insbesondere:
a) Anschaffung sowie Wartung und Pflege von Spiel- und Ausstattungsgegenständen,
b) Beschaffung sowie Wartung und Pflege von Spiel-, Lern und Anschauungsmaterialien,
c) Gestaltung des Außengeländes,
d) Unterstützung pädagogischer Arbeit und Projekte,
e) Durchführung und Mitgestaltung von Kita-Veranstaltungen,
f) Durchführung und Mitgestaltung von Kita-Ausflügen,
g) Unterstützung bedürftiger Kita-Kinder bei der Teilnahme an Kita Veranstaltungen oder -ausflügen sowie in sonstigen Einzelfällen.
3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Erlösen aus Veranstaltungen oder sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen, wobei die Höhe den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag nicht unterschreiten darf.
2. Für das Beitritts- sowie das Ausscheidungsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
3. Der Jahresbeitrag ist erstmalig mit dem Vereinsbeitritt und danach jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person
2. Austritt des Mitglieds Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden.
3. Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrags mehr als drei Monate in Verzug ist.
4. Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Verein und/oder dessen Ansehen geschädigt oder schwerwiegend gegen die Vereinszwecke verstoßen hat. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang des Ausschließungsbeschlusses Widerspruch einlegen. Die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet sodann über den Widerspruch. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
5. Auflösung des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Sie ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Änderung der Satzung (Ausnahme: § 11 Nr. 3),
b) Entgegenahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung,
c) Entlastung des Vorstands, d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
e) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliederjahresbeitrags,
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
g) Entscheidung über gestellte Anträge,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei 4 Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und von diesem ergänzend aufzunehmen. Über Anträge zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversamm lung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des verspäteten Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung, Wahl bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Auflösung des Vereins, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind unzulässig.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt wird. Bei besonderer Dringlichkeit kann die vorgenannte Ladungsfrist auf die Dauer von drei Tagen verkürzt werden. Hinsichtlich der Tagesordnung gelten die unter vorstehender Ziffer getroffenen Regelungen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Beschlussfassungen sowie die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen und Auszählung es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung/Wahl durch mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
9. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist. Die Protokollführung übernimmt der Schriftführer des Vorstands oder sein Vertreter. Im alle der Verhinderung beider Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn einen Protokollführer.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, worunter sich mindestens ein Vorsitzender, ein Kassenwart und ein Protokollführer befinden.
2. Der Vorstand kann sich bei Bedarf bis zu zwei Beisitzern bedienen. Die Beisitzer werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitglieder- versammlung kann ebenso Besitzer vorschlagen. Die Besitzer werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Gemeinsam mit dem Vorstand bilden sie den erweiterten Vorstand. Zu Sitzungen des erweiterten Vorstands sind die Beisitzer einzuladen. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB und die Führung der laufenden Geschäfte. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Kassenwart und den Protokollführer, und zwar jeweils durch zwei dieser Personen gemeinsam, gemäß § 26 BGB vertreten.
b) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Führung der laufenden Geschäfte umfasst insbesondere:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
4. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie bleiben bis zur Neuwahl oder Abberufung durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Verein für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
5. Der Vorstand trifft im Innenverhältnis folgende Vertretungsregelung: Zuständig ist zunächst der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Vertreter des Vorsitzenden, sodann der Kassenwart und danach sein Vertreter, in weiteren Verhinderungsfällen der Schriftführer und schließlich dessen Vertreter. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg einzuberufen sind. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Vorstandssitzung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens einer und höchstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei- Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Kindertageseinrichtung Kanello, Am Alten Stadion 5, 45711 Datteln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kindertageseinrichtung zu verwenden hat.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.06.2022 verabschiedet.
Datteln, 08.06.2022
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